Was ist ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt?
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  Was ist ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt?

Bei den angebotenen Vermögensanlagen handelt es sich um qualifizierte Nachrangdarlehen mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre (im Folgenden auch: „Nachrangdarlehen“). Mit Abschluss des Vertrags verpflichtet sich der Anleger, der Gesellschaft (Nachrangdarlehensnehmerin) ein Nachrangdarlehen mit fester Verzinsung zu gewähren.

Ein Nachrangdarlehen unterscheidet sich von einem herkömmlichen Darlehen grundlegend dadurch, dass sämtliche Ansprüche des Anlegers auf Rückzahlung und Verzinsung einem qualifizierten Rangrücktritt unterliegen. Bei Nachrangdarlehen trägt der Anleger ein Risiko, das höher ist als das eines gewöhnlichen Fremdkapitalgebers, und welches über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgeht.

Im Insolvenzfall tritt der Anleger mit allen Ansprüchen aus dem Nachrangdarlehensvertrag, insbesondere Ansprüche auf Rückzahlung und auf Verzinsung, hinter die Ansprüche der anderen Gläubiger der Gesellschaft zurück, und zwar im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO bezeichneten Forderungen anderer Gläubiger der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass der Anleger im Insolvenzfall erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung aller anderen Gläubiger der Gesellschaft berücksichtigt wird. Dies gilt auch im Falle der Liquidation der Gesellschaft. Das Nachrangkapital dient den anderen Gläubigern der Gesellschaft somit als Haftungsgegenstand.

Außerhalb eines Insolvenzverfahrens können alle Ansprüche aus dem Nachrangdarlehensvertrag, insbesondere Ansprüche auf Rückzahlung sowie auf Verzinsung, solange und soweit nicht geltend gemacht werden, als dies bei der Gesellschaft zu einem Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO oder Überschuldung gem. § 19 InsO) führen würde oder wenn ein solcher Insolvenzgrund bereits vorliegt (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Alle Ansprüche aus dem Nachrangdarlehensvertrag, insbesondere Ansprüche auf Rückzahlung sowie auf Verzinsung, können also auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens dauerhaft nicht durchgesetzt werden, solange und soweit die Krise bei der Gesellschaft nicht beseitigt wird.

Der Anleger hat keine Möglichkeit, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Dem Anleger stehen in seiner Eigenschaft als Nachrangdarlehensgeber aus dem Nachrangdarlehensvertrag gegen die Gesellschaft keine Mitwirkungs-, Informations-, Kontroll- oder Auskunftsrechte zu. Dies gilt auch dann, wenn das Stammkapital der Gesellschaft teilweise oder vollständig aufgebraucht sein sollte.

Die Gewährung des Nachrangdarlehens stellt in rechtlicher Hinsicht keine unternehmerische Beteiligung dar. Sie ist allerdings bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer unternehmerischen Beteiligung gleichzusetzen.

Bei einem Nachrangdarlehen haben die Vertragsparteien folgende Verpflichtungen:

Der Nachrangdarlehensgeber (Anleger) schuldet die fristgerechte Zahlung des vereinbarten Nachrangdarlehensbetrags.

Der Nachrangdarlehensnehmer ist zur laufenden Verzinsung und Rückzahlung nach Laufzeitende verpflichtet.