Vererbung
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1001 Glossarbegriffe

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  Vererbung

Beteiligungen an MCE-Dachfonds haben im Vergleich zu Barvermögen deutliche Vorteile im Hinblick auf die Übertragung durch Vererbung und Schenkung. Denn Dachfonds für Schiffsbeteiligungen sind Betriebsvermögen. Für dieses gelten aufgrund der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zurzeit besondere schenkungsteuerliche Vergünstigungen. Derzeit günstige politische Umfeld kann sich zur Übertragung von Betriebsvermögen mit Beginn der nächsten Legislatur­periode in rund zwei Jahren jedoch deutlich ändern.

Um die derzeit geltenden Vorteile der Schenkungsteuer nutzen zu können, muss der Schenkende mitunternehmerisch an einem Dachfonds beteiligt gewesen sein. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Schenkende seine Beteiligung bereits über einen längeren Zeitraum (von mindestens einem Jahr) gehalten hat. 
 
Aus schenkungsteuer­lichen Gründen grundsätzlich vorteilhaft, eine Fondsbeteiligung zu verschenken. Sollten Sie darüber nachdenken, Ihr Vermögen in Form einer Beteiligung an einem MCE-Dach­fonds zu verschenken, ist vor dem Hintergrund einer mitunternehmerischen Beteiligung schnelles Handeln gefragt: Je früher Sie einen MCE-Dachfonds zeichnen, desto eher be­ginnt Ihre Mitunternehmerschaft und desto sicherer können Sie sein, Ihre Beteiligung noch zu den aktuell geltenden günstigen Bedingungen verschenken zu können. 
 
Im Beispiel wird davon ausgegangen, dass neben einer Beteiligung an einem MCE-Dachfonds kein weiteres Betriebsvermögen verschenkt wird und die Vorausset­zungen des § 13a ErbStG (insbesondere die Behaltensfrist des Beschenkten von fünf Jahren) sowie die übrigen Voraussetzungen eingehalten werden. Darüber hinaus wird unterstellt, dass der persönliche Freibetrag bereits voll ausgeschöpft wurde, bezie­hungsweise anderweitig verplant ist. 
 
Schenkung von MCE-Dachfonds. Aufgrund des bei der Übertragung von Betriebsver­mögen geltenden Verschonungsabschlages in Höhe von 85% werden lediglich 15% des Ausgangsvermögens besteuert. Durch den Abzug des darüber hinaus anrechenbaren Abzugsbetrages ergibt sich ein steuerlicher Erwerb von EUR 0,-. Damit entfällt die Erbschaft- und Schenkungsteuer trotz des ausgeschöpften persönlichen Freibetrages komplett. Im Vergleich zur Übertragung eines gleich hohen Betrages an Bar­vermögen ergibt sich somit eine Steuerersparnis.  

Quelle: MCE