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Reform der GbR Einführung eines Gesellschaftsregisters
vom 19.08.2024
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Die gesetzlichen Regelungen zur GbR im Bürgerlichen Gesetzbuch sind freizügig und zum großen Teil über 100 Jahre alt. Der Gesetzgeber wollte die GbR nicht wie eine Kapitalgesellschaft reglementieren. Am 01.01.2024 traten neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. Diese gelten ohne Übergangsregelung auch für bereits bestehende GbRs.

Es wird zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen GbR unterschieden. Die nicht rechtsfähige GbR wird nicht unternehmerisch tätig und nimmt nicht am Rechtsverkehr teil. Sie dient den Gesellschaftern nur zur Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander. Die rechtsfähige GbR nimmt dagegen am Rechtsverkehr teil, ist operativ tätig und hat Rechte und Pflichten. Das Vermögen wird der Gesellschaft als Rechtsträgerin zugerechnet. Im Verhältnis zu Dritten entsteht die rechtsfähige GbR erst, wenn die GbR am Rechtsverkehr tatsächlich teilnimmt.

Bisher mussten GbRs in keinem Register eingetragen werden. Mit der Reform wurde ein neues Register geschaffen, in das die GbRs nun eingetragen werden können oder müssen. Verpflichtend ist die Eintragung nur für GbRs mit bestimmten Rechtsgeschäften, z.B. der Kauf oder Verkauf von Grundeigentum, GmbH-Anteilen oder anderen registerpflichtigen Vermögensgegenständen. Das heißt, dass seit dem 01.01.2024 die Eintragung von Grundstücksrechten im Grundbuch nur noch dann vollzogen werden kann, wenn die GbR zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Das zwingt faktisch alle Käufer und Verkäufer von Immobilien durch eine GbR zur Eintragung dieser Gesellschaft in das Gesellschaftsregister.

Die Eintragung im neuen Gesellschaftsregister erfolgt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Sie muss durch alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter notariell angemeldet werden. Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister entstehen Notar- und Registergebühren. Die Eintragung schafft unter anderem Rechtssicherheit für Geschäftspartner und bringt mehr Transparenz, kann jedoch nicht rückgängig gemacht werden. Die Gesellschafter sollten sich vor der Eintragung überlegen, was sie wie regeln möchten. Eine Löschung aus dem Register kann nur durch die Liquidation der GbR erreicht werden.

Die gesetzlichen Änderungen bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts sollen der Transparenz und dem Kampf gegen die Geldwäsche dienen. Ob dieses Ziel erreicht wird, ist noch offen. Andererseits wird wieder mehr Bürokratie geschaffen. Die zusätzlichen Kosten, abgesehen von dem erheblichen einmaligen Aufwand für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, werden auf die Betroffenen abgewälzt. Die Politik hat bei den Änderungen auch erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte im Kopf gehabt. Auf Dauer können sich die GbR-GesellschafterInnen dem nicht entziehen, weil sie sonst nicht am Geschäftsverkehr teilnehmen und z.B. eine Immobilie kaufen oder verkaufen können.

Quelle: IC Consulting GmbH