Diese Regelgung gilt bis zum 31.12.2008:
Bei der Steuererklärung kann zur Vereinfachung ein Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro bzw. 102 Euro bei Zusammenveranlagten abgesetzt werden. Damit sind die Kosten berücksichtigt, die bei der Geldanlage anfallen, ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich ist. Höhere Werbungskosten können, wenn sie belegt werden, bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Ausgabeaufschlag zählt allerdings nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Anschaffungskosten der Investmentanteile.
Quelle: BVI
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