Als Verpfändung wird die Übergabe eines Pfandgegenstandes verstanden. Vorher müssen sich die beiden beteiligten Parteien auf das Pfandrecht geeinigt haben. Der Pfandgläubiger besitzt dann zwar das Pfandgut, es gehört aber noch zum Eigentum des Pfandschuldners. Erst wenn dieser die Schulden zur Auslösung des Pfandes nach einer gewissen Zeit nicht zurückzahlen kann, geht das Gut in den Besitz des Pfandgläubigers über.
Quelle: http://www.foerderland.de