Unterschiedsbetrag
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1001 Glossarbegriffe

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  Unterschiedsbetrag

Der so genannte Unterschiedsbetrag gibt die Differenz zwischen dem Buchwert eines Schiffes und dem Teilwert des Schiffes samt der stillen Reserven (sonstige Vermögensgegenstände) an. Er wird beim Wechsel einer Schiffsbeteiligung zur Tonnagesteuer ermittelt. Darüber hinaus wird auch bei der Finanzierung eines Schiffes durch ein Fremdwährungsdarlehen ein Unterschiedsbetrag ermittelt. In diesem Fall resultiert der Unterschiedsbetrag durch verschiedene Wechselkursverhältnisse zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens sowie zum Zeitpunkt des Wechsels zur Tonnagesteuer. Je nachdem, in welche Richtung sich die Wechselkurse dabei entwickelt haben, resultiert entweder ein positiver oder ein negativer Betrag daraus.

Ein positiver Unterschiedsbetrag bewirkt eine Gewinnhinzurechnung und ein negativer Betrag eine Verlustzuweisung bei ihrer Auflösung. Bei der Veräußerung des Schiffes am Ende der vorgesehenen Laufzeit, dem Verkauf der Beteiligung eines Anlegers oder aber der Rückkehr zur normalen Gewinnermittlung muss der anteilige Unterschiedsbetrag vom jeweiligen Anleger versteuert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Unterschiedsbetrag des Schiffes in seiner Höhe bei Wechsel zur Tonnagesteuer festgeschrieben wird, während sich ein solcher Betrag bei einem Fremdwährungsdarlehen durch die bis zur Auflösung erfolgten Tilgungen vermindert haben kann. Der gesamt zu versteuernde Betrag setzt sich in solchen Fällen aus dem Unterschiedsbetrag des Schiffes und dem noch existierenden Unterschiedsbetrag des Darlehens zusammen.

Soweit die Theorie. Während der Unterschiedsbetrag eines Darlehens jederzeit problemlos ermittelt werden kann, treten bei der Berechnung eines solchen Betrages für das eigentliche Schiff in der Praxis immer wieder Probleme auf, denn wichtig für dessen Berechnung ist der Marktwert des Schiffes zum Zeitpunkt des Überganges auf die Tonnagebesteuerung. Hier versuchen die Initiatoren von Schiffsbeteiligungen regelmäßig einen möglichst niedrigen Marktwert anzusetzen, während man seitens der Finanzämter den Marktwert gerne so hoch wie möglich ansetzen möchte. Dabei kann es dann oftmals passieren, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft für das Jahr der Optierung zur Tonnagsteuer der angesetzte Unterschiedsbetrag durch das zuständige Finanzamt geändert wird.

So ist es dann durchaus möglich, dass der Unterschiedsbetrag seitens des Finanzamtes erhöht wird und der Anleger bei bereits erfolgtem Verkauf seiner Beteiligung nachträglich eine höhere Steuerlast tragen bzw. Steuern nachzahlen muss. Dies betrifft vor allem Anleger bereits laufender Schiffsbeteiligungen, die während der Laufzeit zur Tonnagebesteuerung wechseln wollen. Hier sollte seitens der Anleger und Initiatoren genau abgewogen werden, ob ein solcher Wechsel sinnvoll ist oder nicht.

Wurde das Schiff nämlich in einer schwachen Marktphase gekauft und soll der Wechsel in einem zwischenzeitlich erstarkten Marktumfeld erfolgen, so kann es passieren, dass der Unterschiedsbetrag aufgrund des zwischenzeitlich gestiegenen Marktwertes des Schiffes so hoch ausfällt, dass er den Vorteil der durch die Tonnagesteuer erzielten praktisch steuerfreien Einnahmen übersteigt und sich in Summe der Steuervorteil in einen Nachteil verwandelt. Das ist besonders bei bereits länger laufenden Beteiligungen wichtig, bei denen das Schiff bald verkauft werden soll, denn der Unterschiedsbetrag ist immer voll zu versteuern, egal wie lange die Anleger die Vorteile der Tonnagebesteuerung genutzt haben.

Bei neu aufgelegten Schiffsfonds, die sofort im Jahr der Anschaffung zur Tonnagesteuer optieren, geht man im allgemeinen davon aus, dass kein Unterschiedsbetrag existiert, da der Kaufpreis dem zum Zeitpunkt des Wechsels gültigen Marktwert entspricht. Anleger neuer Schiffsfonds wären also von der Thematik des Unterschiedsbetrages und seiner Berücksichtigung bei der gesamtsteuerlichen Betrachtung einer Schiffsbeteiligung ausgenommen.