Der so genannte
Unterschiedsbetrag gibt die Differenz zwischen dem Buchwert eines Schiffes und dem
Teilwert des Schiffes samt der stillen Reserven (sonstige Vermögensgegenstände) an. Er wird beim Wechsel einer Schiffsbeteiligung zur
Tonnagesteuer ermittelt. Darüber hinaus wird auch bei der Finanzierung eines Schiffes durch ein Fremdwährungsdarlehen ein Unterschiedsbetrag ermittelt. In diesem Fall resultiert der Unterschiedsbetrag durch verschiedene Wechselkursverhältnisse zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens sowie zum Zeitpunkt des Wechsels zur
Tonnagesteuer. Je nachdem, in welche Richtung sich die
Wechselkurse dabei entwickelt haben, resultiert entweder ein positiver oder ein negativer Betrag daraus.
Ein positiver Unterschiedsbetrag bewirkt eine Gewinnhinzurechnung und ein negativer Betrag eine
Verlustzuweisung bei ihrer Auflösung. Bei der Veräußerung des Schiffes am Ende der vorgesehenen Laufzeit, dem Verkauf der Beteiligung eines
Anlegers oder aber der Rückkehr zur normalen Gewinnermittlung muss der anteilige Unterschiedsbetrag vom jeweiligen
Anleger versteuert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Unterschiedsbetrag des Schiffes in seiner Höhe bei Wechsel zur
Tonnagesteuer festgeschrieben wird, während sich ein solcher Betrag bei einem Fremdwährungsdarlehen durch die bis zur Auflösung erfolgten
Tilgungen vermindert haben kann. Der gesamt zu versteuernde Betrag setzt sich in solchen Fällen aus dem Unterschiedsbetrag des Schiffes und dem noch existierenden Unterschiedsbetrag des Darlehens zusammen.
Soweit die Theorie. Während der Unterschiedsbetrag eines Darlehens jederzeit problemlos ermittelt werden kann, treten bei der Berechnung eines solchen Betrages für das eigentliche Schiff in der Praxis immer wieder Probleme auf, denn wichtig für dessen Berechnung ist der Marktwert des Schiffes zum Zeitpunkt des Überganges auf die
Tonnagebesteuerung. Hier versuchen die
Initiatoren von Schiffsbeteiligungen regelmäßig einen möglichst niedrigen Marktwert anzusetzen, während man seitens der Finanzämter den Marktwert gerne so hoch wie möglich ansetzen möchte. Dabei kann es dann oftmals passieren, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung der
Fondsgesellschaft für das Jahr der Optierung zur Tonnagsteuer der angesetzte Unterschiedsbetrag durch das zuständige Finanzamt geändert wird.
So ist es dann durchaus möglich, dass der
Unterschiedsbetrag seitens des Finanzamtes erhöht wird und der
Anleger bei bereits erfolgtem Verkauf seiner Beteiligung nachträglich eine höhere Steuerlast tragen bzw.
Steuern nachzahlen muss. Dies betrifft vor allem
Anleger bereits laufender Schiffsbeteiligungen, die während der
Laufzeit zur
Tonnagebesteuerung wechseln wollen. Hier sollte seitens der
Anleger und
Initiatoren genau abgewogen werden, ob ein solcher Wechsel sinnvoll ist oder nicht.
Wurde das Schiff nämlich in einer schwachen Marktphase gekauft und soll der Wechsel in einem zwischenzeitlich erstarkten Marktumfeld erfolgen, so kann es passieren, dass der Unterschiedsbetrag aufgrund des zwischenzeitlich gestiegenen Marktwertes des Schiffes so hoch ausfällt, dass er den Vorteil der durch die
Tonnagesteuer erzielten praktisch steuerfreien Einnahmen übersteigt und sich in Summe der Steuervorteil in einen Nachteil verwandelt. Das ist besonders bei bereits länger laufenden Beteiligungen wichtig, bei denen das Schiff bald verkauft werden soll, denn der Unterschiedsbetrag ist immer voll zu versteuern, egal wie lange die
Anleger die Vorteile der
Tonnagebesteuerung genutzt haben.
Bei neu aufgelegten
Schiffsfonds, die sofort im Jahr der Anschaffung zur
Tonnagesteuer optieren, geht man im allgemeinen davon aus, dass kein
Unterschiedsbetrag existiert, da der Kaufpreis dem zum Zeitpunkt des Wechsels gültigen Marktwert entspricht.
Anleger neuer
Schiffsfonds wären also von der Thematik des Unterschiedsbetrages und seiner Berücksichtigung bei der gesamtsteuerlichen Betrachtung einer Schiffsbeteiligung ausgenommen.