Die Tonnagesteuer nach § 5a EstG, ist die pauschale Gewinnermittlung für Seeschiffe, die im internationalen
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1001 Glossarbegriffe
Die Tonnagesteuer nach § 5a EstG, ist die pauschale Gewinnermittlung für Seeschiffe, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden. Die pauschale Gewinnermittlung (§ 5a EstG) ersetzt die allgemeine Ermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich. Mit der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EstG sind nicht nur die laufenden Gewinne eines Schiffsbetriebes, sondern auch ein etwaiger Veräußerungsgewinn eines Schiffes mit abgegolten. § 5a EStG ist eine steuerliche Subventionsvorschrift, die auf eine Empfehlung der europäischen  EU-Kommission über staatliche Beihilfen im Seeverkehr vom 05.07.97 zurückgeht. Vorbild dazu war das damals bereits in den Niederlanden geltende Tonnagesteuersystem.

Mit dem Seeschiffahrtsanpassungsgesetz hat die Bundesrepublik Deutschland diese EU-Regelung mit Wirkung zum 01.01.99 übernommen. Die Empfehlung der Europäischen-Kommission wurde zwischenzeitlich in nahezu allen EU - Ländern umgesetzt. Lediglich Italien hat sich gegen die Einführung der Tonnagesteuer entschieden. § 5a EStG ist insoweit in ein System zur Besteuerung von Handelsschiffen eingebettet, das in nahezu allen EU-Ländern gültig ist.

Die pauschale Gewinnermittlung richtet sich nach der Größe eines Schiffes, d.h. nach seinen Nettotonnen. Die Nettotonnen werden mit einem Staffeltarif belegt, der mit den Betriebstagen eines Schiffes multipliziert wird.

Der Staffeltarif stellt sich wie folgt dar:

  • bis zu 1.000 Nettotonnen EUR 0,92 pro 100 Nettotonnen / Tag
  • über 1.000 bis 10.000 Nettotonnen EUR 0,69 pro 100 Nettotonnen / Tag
  • über 10.000 bis 25.000 Nettotonnen EUR 0,46 pro 100 Nettotonnen / Tag
  • über 25.000 Nettotonnen EUR 0,23 pro 100 Nettotonnen / Tag

Beispiel:

Bei einem Handelsschiff mit 40.000 Nettotonnen beträgt der pauschale Gewinn € 174,80 pro Tag. Bei 365 Betriebstagen ergibt sich ein pauschaler Jahresgewinn von € 63.802,00. Bezogen auf ein Eigenkapital in Höhe von beispielsweise € 21.600.000 errechnet sich ein Gewinn von 0,30 % p.a. § 5a EStG führt insoweit zu einem pauschalen Gewinn von nur untergeordneter Bedeutung. Im Ergebnis kann gesagt werden, daß § 5a EStG – positive wirtschaftliche Entwicklung des Schiffsbetriebes vorausgesetzt – zu einem weitgehend steuerfreien Vermögenszuwachs führt.

Voraussetzung der pauschalen Gewinnermittlung ist neben einer Geschäftsführung und der Bereederung des Schiffes im Inland, daß das Seeschiff im internationalen Verkehr betrieben wird. Hierfür muß das Schiff in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein. Das Führen einer deutschen Flagge ist nicht erforderlich. Schließlich ist gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären, daß zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG optiert werden soll. An den Antrag ist die Gesellschaft zehn Jahre gebunden. Eine Veräußerung des Schiffes innerhalb dieser 10-Jahres-Frist ist jedoch weiterhin möglich.

Hat die Gesellschaft zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG optiert, können bei negativer Entwicklung des Schiffsbetriebs negative Ergebnisse nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Ebenso sind Sonderbetriebsausgaben des Steuerpflichtigen mit dem pauschalen Gewinn nach § 5a EStG abgegolten. Zusätzlich finden weder eine gesonderte Anrechnung ausländischer Einkünfte noch eine Gewerbesteueranrechnung oder eine begünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte während des Zeitraumes der pauschalen Gewinnermittlung statt.

Entsteht durch Entnahmen ein negatives Kapitalkonto, ist § 15a Abs. 3 EStG neben § 5a EStG anzuwenden, d.h., neben dem Tonnagesteuergewinn ist ein fingierter Gewinn nach § 15a Abs. 3 EStG zu versteuern.

Im Rahmen der Tonnagesteuer ist ein späterer Veräußerungserlös des Schiffes für den Anleger steuerfrei.
 
Es muss die Absicht bestehen, über die Totalperiode des Unternehmens einen Gewinn zu erzielen. Die Gewinnerzielungsabsicht ist also auf eine Mehrung des Betriebsvermögens ausgerichtet. Hierbei ist auf den "Totalgewinn", d. h. auf ein positives Gesamtergebnis des Betriebs vom Zeitpunkt der Gründung bis zur Veräußerung bzw. Aufgabe, abzustellen, nicht auf einzelne Periodenergebnisse. Zur Ermittlung werden hierbei die Ergebnisse nach der Steuerbilanz und nicht die Ergebnisse unter Anwendung der Tonnagesteuer herangezogen. Das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist nicht nur auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auch auf Ebene des Gesellschafters zu prüfen.

Mitunternehmer ist, wer gemeinsam mit anderen ein Unternehmerrisiko eingeht und eine Unternehmerinitiative entfaltet. Durch die direkte oder mittelbare Beteiligung an einer Schifffahrtsgesellschaft sind diese Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft in der Regel erfüllt.

Die für eine Schiffsbeteiligung wichtigen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes: § 15 EStG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Schifffahrtsgesellschaften sind gewerblich tätig. Der Gesellschafter erzielt in seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Schifffahrtsgesellschaft ist nicht selbst Steuerrechtssubjekt und von daher nicht selbst steuerpflichtig. Die steuerlichen Gewinne/Verluste werden demnach auf Ebene der Gesellschaft festgestellt und danach auf die Gesellschafter gemäß ihrer prozentualen Beteiligung verteilt. Ausschüttungen sind Entnahmen der Gesellschafter, die sich auf den Gewinn/Verlust der Gesellschaft nicht auswirken.

Zum 1. Januar 1999 wurde die steuerliche Förderung für die deutsche Seeschifffahrt neu geregelt. Die Ziele dieser Neuregelung sind die Sicherung und der Ausbau der Beschäftigung und der Wertschöpfung in Deutschland sowie die Anpassung an bereits bestehende internationale Standards. Seeschifffahrtsgesellschaften haben gemäß § 5a EStG die Möglichkeit, die Ermittlung ihrer Einkünfte, d. h. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage, nach einem pauschalisierten Verfahren durchzuführen. Grundlage für die Pauschalisierung ist die Nettoraumzahl (Tonnage) des Schiffes. Die so genannte Tonnagesteuer wird nur angewandt, wenn dieses Wahlrecht ausgeübt wird. Das Wahlrecht ist im Jahr der Übernahme des Schiffes auszuüben. Der Antrag gilt unwiderruflich für mindestens zehn Jahre und muss im Jahr der Infahrtsetzung gestellt werden. Alle Gewinne/Verluste vor Infahrtsetzung bleiben dann steuerlich unberücksichtigt. Wird die Option nicht ausgeübt, kann der Antrag erst wieder im 11. Jahr gestellt werden.

Die Voraussetzungen für eine Antragstellung sind:
Die Bereederung muss im Jahr der Antragstellung von Beginn an überwiegend im Inland erfolgen. Das Schiff muss zur Beförderung von Gütern/Personen in internationalen Gewässern eingesetzt und bei einer Vercharterung des Schiffes vom Vercharterer ausgerüstet werden.

Der Begriff "Tonnagesteuer" vermittelt leicht ein falsches Bild. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Steuer. Mit "Tonnagesteuer" wird im allgemeinen Sprachgebrauch der § 5a EStG bezeichnet, nach dem der Gewinn (die Bemessungsgrundlage)pauschal nach der Schiffsgröße ermittelt wird. Demnach müsste man richtigerweise von "Tonnagegewinn" sprechen, da es sich lediglich um eine spezielle Gewinnermittlungsart handelt. In der Regel führt die Tonnagebesteuerung für den Anleger zu einer deutlichen Steuerentlastung und stellt einen großen Vorteil dar.

Aus einem 2.490 TEU Vollcontainerschiff mit einer Nettoraumzahl von ca. 12.600 ergibt sich eine Jahresgewinn für die Gesellschaft von EUR 30.389,-. Wenn das Kommanditkapital der Gesellschaft z. B. EUR 20 Mio. beträgt, ergibt sich ein jährlicher Gewinn von 0,15 % bezogen auf die Nominaleinlage. Die daraus für den Anleger resultierende Steuerlast errechnet sich unter Berücksichtigung des individuellen Steuersatzes. Durch den pauschal ermittelten Gewinn ist das gesamte Jahresergebnis der Gesellschaft abgegolten, soweit es auf dem Schifffahrtsbetrieb beruht. Hierzu gehört auch der Schiffsverkauf.


Der Gesellschafter hat während des Schiffsbetriebes jedes Jahr den gleichen - sehr geringen - Gewinn zu versteuern. Es gibt keine Verluste in der Anfangsphase und bei Veräußerung des Schiffes oder des Anteils ist kein Veräußerungsgewinn zu versteuern. Diese kurzen Hinweise ersetzen keine steuerliche Beratung. In jedem Fall sollte ein Anleger zur Erläuterung seiner persönlichen steuerlichen Konsequenzen einen Steuerberater hinzuziehen.
 

Quelle: Nordcapital