Die vorhandenen Liquiditätsüberschüsse sollen nach den diesbezüglichen Regelungen des
Gesellschaftsvertrags und der Anlagebedingungen an die
Anleger im Verhältnis ihrer eingezahlten Kommanditeinlagen ausgezahlt werden, soweit sie nach Auffassung der KVG nicht als angemessene Liquiditätsreserve benötigt werden.
Quelle: Deutsche Finance