Besondere Ausprägung der im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelten
Kommanditgesellschaft (KG). Der unbegrenzt haftende Gesellschafter (Vollhafter,
Komplementär, persönlich haftender Gesellschafter/phG) ist keine natürliche Person wie bei der reinen KG, sondern eine juristische Person (GmbH). Übliche Form bei geschlossenen
Fonds aus Gründen der Risikobegrenzung für den Vollhafter.