Vertragliche Bestimmung, wonach sich ein bestimmter Betrag (z. B. ein Mietzins) in Abhängigkeit von der Entwicklung einer bestimmten Größe (z. B. eines Lebenshaltungskostenindex) verändert. Geldschulden dürfen nach dem Preisangaben- und Preis-Klauselgesetz grundsätzlich nicht unmittelbar und selbstständig durch den Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung; eine solche Genehmigung findet sich in der Preisklauselverordnung für Preisklauseln in Mietverträgen über Gebäude oder Räume (ausgenommen Wohnraum), wenn u. a. die Entwicklung des Mietzinses durch die Änderung eines amtlichen Lebenshaltungsindex bestimmt wird und der Vermieter für mindestens zehn Jahre auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet.
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