Tagesgeldkonto
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1001 Glossarbegriffe

Ein Tagesgeldkonto ist im Bankwesen ein verzinstes Konto ohne festgelegte Laufzeit, das ausschließlich der Geldanlage dient und über dessen Guthaben der Kontoinhaber täglich in beliebiger Höhe verfügen kann.

Tagesgeldkonten sind wie Sichteinlagen täglich fällig, dienen aber im Gegensatz zu Sichteinlagen ausschließlich der Geldanlage und werden stets verzinst. Habenzinsen werden in bestimmten Zeitabständen gutgeschrieben (Quartalsende oder Jahresultimo), die Höhe des Zinssatzes ist – im Gegensatz zu einer Festgeldanlage – nicht für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben, vielmehr verändert er sich als variabler Zins aufgrund der aktuellen Marktentwicklung. Das Konto wird als reines Guthabenkonto geführt und kann nicht überzogen werden. Auch ist es nicht für den allgemeinen Zahlungsverkehr vorgesehen.
 

Die Höhe des Zinssatzes darf die Bank täglich ändern (Zinsgleitklausel). Dadurch unterscheidet sich ein Tagesgeldkonto etwa von einer Festgeldanlage, die den Zins für einen bestimmten Zeitraum festschreibt. Die Möglichkeit, täglich über sein Geld verfügen zu können, erkauft sich der Kunde durch den Verzicht auf einen garantierten Zinssatz.

Vereinzelt garantieren Banken Neukunden einen festgelegten Zinssatz für eine gewisse Zeit (meist drei bis zwölf Monate). Nach Ablauf der Garantiezusage wird das Guthaben zu dem dann üblichen Zinssatz verzinst.

Über das Guthaben auf einem Tagesgeldkonto kann täglich verfügt werden. Das bedeutet, dass ein Teil oder auch das gesamte Guthaben an jedem Bankarbeitstag überwiesen werden kann.

Oft ist eine Überweisung nur auf ein zuvor angegebenes Referenzkonto (meist das Girokonto) möglich. Die Laufzeiten für elektronisch eingereichte Überweisungen sind gesetzlich festgelegt und müssen den Zahlungsempfänger innerhalb eines Geschäftstages erreichen. Erst danach kann der Betrag z. B. abgehoben oder überwiesen werden.

Wie sämtliche Bankguthaben unterliegen auch Tagesgeldkonten bei deutschen Kreditinstituten mindestens der gesetzlichen Einlagensicherung und häufig darüber hinaus der freiwilligen Einlagensicherung einzelner Bankenverbände. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) sind Einlagen bis zur Höhe von 100.000 € gesichert, die im Entschädigungsfall ausgezahlt werden, wenn ein Kreditinstitut nach § 5 EAEG nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen.

Quelle: Deutsche Finance - M.Sp.