Recht an einem Grundstück zugunsten eines Gläubigers. Wird i.d.R. im Zusammenhang mit einem Kredit (Hypothekarkredit) eingeräumt. Der Inhaber der Hypothek hat eine persönliche Forderung aus dem Darlehen und ein dingliches Recht an dem Grundstück. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Zahlt der Schuldner das geliehene Geld nicht vereinbarungsgemäß zurück, so kann der Gläubiger im Zuge eines Konkursverfahrens das Grundstück versteigern lassen.
Quelle: Deutsche Bundesbank