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Solvium - Erben und Schenken - Vermögen steueroptimiert übertragen: Wie begünstigtes Betriebsvermögen bei Erbschaft und Schenkung helfen kann
vom 07.05.2026
Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer

Vermögen steueroptimiert übertragen: Wie begünstigtes Betriebsvermögen bei Erbschaft und Schenkung helfen kann

Wer Vermögen an die nächste Generation, an Ehepartner, Geschwister oder andere nahestehende Personen übertragen möchte, sollte frühzeitig über die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten nachdenken. Besonders interessant kann dabei begünstigtes Betriebsvermögen sein – beispielsweise in Form gewerblicher unternehmerischer Beteiligungen.

Warum das Thema für Anleger so wichtig ist

Viele Menschen beschäftigen sich erst spät mit der Frage, wie Vermögen möglichst sinnvoll, geordnet und steuerlich effizient übertragen werden kann. Dabei können die Unterschiede erheblich sein: Während Ehepartner und Kinder hohe persönliche Freibeträge nutzen können, stehen Geschwistern, Nichten, Neffen, unverheirateten Lebenspartnern oder Freunden häufig nur deutlich niedrigere Freibeträge zur Verfügung.

Gerade bei größeren Vermögenswerten kann deshalb eine vorausschauende Planung entscheidend sein. Wer die persönlichen Freibeträge, die Zehnjahresfrist und besondere Verschonungsregeln für begünstigtes Betriebsvermögen kombiniert, kann die Vermögensnachfolge oft deutlich effizienter strukturieren.

Die persönlichen Freibeträge im Überblick

Die persönlichen Freibeträge gelten grundsätzlich je Erwerber und je Schenker bzw. Erblasser. Sie können bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Entscheidend ist dabei die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem.

PersonengruppeFreibetrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro
Enkelkinder 200.000 Euro
Eltern und Großeltern, bei Erwerb von Todes wegen 100.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder 20.000 Euro
Sonstige Personen, z. B. Lebensgefährten oder Freunde 20.000 Euro

Zusätzlich können in bestimmten Fällen weitere sachbezogene Freibeträge gelten, etwa für Hausrat oder bewegliche Gegenstände. Für die eigentliche Vermögensnachfolge sind jedoch häufig die persönlichen Freibeträge und die Frage der Vermögensart entscheidend.

Der besondere Hebel: begünstigtes Betriebsvermögen

Während Bargeld, Wertpapierdepots oder viele private Vermögenswerte grundsätzlich voll in die erbschaft- und schenkungsteuerliche Betrachtung einfließen, kann begünstigtes Betriebsvermögen steuerlich deutlich vorteilhafter behandelt werden.

Hintergrund ist die gesetzgeberische Idee, Unternehmen und wirtschaftliche Strukturen bei einer Übertragung nicht durch eine hohe Steuerlast zu gefährden. Deshalb sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht besondere Verschonungsregeln für bestimmtes Betriebsvermögen vor.

Was bedeutet das für Anleger?

Gewerbliche geschlossene Publikums-AIF können steuerlich als Mitunternehmerschaften eingeordnet werden. Anleger werden dadurch als Mitunternehmer behandelt. Die Beteiligung kann unter bestimmten Voraussetzungen als begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts qualifiziert werden.

Nach der vorliegenden Unterlage wird der Solvium Transportlogistik Fonds steuerlich als gewerblich tätige geschlossene Investment-Kommanditgesellschaft eingeordnet. Anleger erzielen dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb; die Beteiligung kann als begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des § 13b ErbStG qualifizieren.

Wie funktionieren die Verschonungsregeln?

Bei begünstigtem Betriebsvermögen können besondere steuerliche Verschonungsregeln greifen. Die wichtigsten Elemente sind:

1. Regelverschonung von 85 Prozent

Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens pauschal steuerfrei. Voraussetzung ist insbesondere die Einhaltung einer Haltefrist von fünf Jahren.

2. Zusätzlicher Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro

Vom verbleibenden Wert, also den restlichen 15 Prozent, kann zusätzlich ein gleitender Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro steuerfrei bleiben.

3. Bewertung nach Verkehrswert

Gewerbliche Beteiligungen werden häufig mit dem Verkehrswert bewertet. Dieser kann im Einzelfall vom Nominalwert abweichen und damit zusätzlich Einfluss auf die steuerliche Betrachtung haben.

Beispiel 1: Schenkung an unverheirateten Partner

Besonders deutlich wird der Unterschied bei Personen der Steuerklasse III. Dazu zählen beispielsweise unverheiratete Lebenspartner oder Freunde. Der persönliche Freibetrag beträgt hier lediglich 20.000 Euro.

Variante A: Übertragung von 1.000.000 Euro Bargeld

Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 980.000 Euro. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent ergibt sich eine Steuerlast von 294.000 Euro.

Variante B: Übertragung eines Solvium AIF im Wert von 1.000.000 Euro

Durch die 85-prozentige Verschonung bleiben zunächst 850.000 Euro steuerfrei. Der verbleibende Wert von 150.000 Euro kann durch den zusätzlichen Abzugsbetrag vollständig neutralisiert werden. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt damit 0 Euro.

Beispiel 2: Schenkung an Geschwister

Auch bei Geschwistern kann der Unterschied erheblich sein. Für Geschwister gilt grundsätzlich Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 Euro.

Variante A: 300.000 Euro Bargeld an den Bruder

Nach Abzug des Freibetrags verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 280.000 Euro. Bei einem Steuersatz von 20 Prozent ergibt sich eine Steuerlast von 56.000 Euro.

Variante B: 300.000 Euro Solvium AIF

Bei begünstigtem Betriebsvermögen können 85 Prozent verschont werden. Der verbleibende Betrag von 45.000 Euro kann durch den Abzugsbetrag vollständig steuerfrei gestellt werden. Die rechnerische Steuerlast beträgt in diesem Beispiel 0 Euro.

Beispiel 3: Kombination aus Bargeld und AIF bei Ehepartnern

Ehepartner verfügen zwar über einen deutlich höheren Freibetrag von 500.000 Euro. Auch hier kann eine Kombination aus Privatvermögen und begünstigtem Betriebsvermögen aber einen erheblichen Unterschied machen.

Übertragung von 1.000.000 Euro

Wird der gesamte Betrag als Bargeld übertragen, bleiben 500.000 Euro durch den Freibetrag steuerfrei. Auf die verbleibenden 500.000 Euro kann eine Steuerlast von 75.000 Euro entstehen. Wird dagegen die Hälfte als Bargeld und die andere Hälfte als begünstigtes Betriebsvermögen übertragen, kann das Bargeld unter den Freibetrag fallen und das AIF-Vermögen durch die Verschonung steuerfrei bleiben. In diesem Beispiel beträgt die Steuerlast 0 Euro.

Übertragung von 2.000.000 Euro

Bei einer reinen Bargeldübertragung von 2.000.000 Euro kann nach Abzug des Freibetrags ein steuerpflichtiger Erwerb von 1.500.000 Euro verbleiben. Daraus ergibt sich im Beispiel eine Steuerlast von 285.000 Euro. Bei einer hälftigen Aufteilung in Bargeld und Solvium AIF sinkt der steuerpflichtige Erwerb auf 500.000 Euro. Die Steuerlast reduziert sich im Beispiel auf 75.000 Euro.

Die Zehnjahresfrist als Planungsinstrument

Ein wichtiger Baustein der Vermögensnachfolge ist die Zehnjahresfrist. Persönliche Freibeträge können grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wer frühzeitig plant, kann Vermögen daher in mehreren Etappen übertragen.

Gerade bei größeren Vermögen kann diese gestaffelte Vorgehensweise helfen, Freibeträge mehrfach auszuschöpfen und die steuerliche Belastung insgesamt zu reduzieren. In Kombination mit begünstigtem Betriebsvermögen entsteht dadurch ein zusätzlicher Gestaltungsspielraum.

Für wen kann dieses Thema besonders interessant sein?

Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen kann insbesondere für Anleger interessant sein, die:

  • größere Vermögenswerte zu Lebzeiten übertragen möchten,
  • Schenkungen an Ehepartner, Kinder oder Enkel planen,
  • auch Geschwister, Nichten, Neffen oder Lebensgefährten bedenken möchten,
  • die persönlichen Freibeträge gezielt nutzen wollen,
  • eine strukturierte Nachfolgeplanung über mehrere Jahre verfolgen,
  • unternehmerische Beteiligungen als Baustein der Vermögensstruktur einsetzen möchten.

Fazit: Vermögensnachfolge braucht Planung

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann bei größeren Vermögensübertragungen erhebliche Auswirkungen haben. Gleichzeitig bietet das Steuerrecht verschiedene Möglichkeiten, Vermögen frühzeitig, geordnet und steuerlich optimiert zu übertragen.

Besonders begünstigtes Betriebsvermögen kann dabei ein wirkungsvoller Baustein sein. Gewerbliche AIF-Strukturen wie der Solvium Transportlogistik Fonds können unter bestimmten Voraussetzungen als begünstigtes Betriebsvermögen behandelt werden. Dadurch können sich im Vergleich zur reinen Übertragung von Bargeld deutliche steuerliche Vorteile ergeben.

Wer sich mit Nachfolgeplanung, Schenkungen oder der Weitergabe größerer Vermögenswerte beschäftigt, sollte diese Möglichkeiten frühzeitig prüfen und gemeinsam mit seinem steuerlichen Berater individuell bewerten.

Hinweis

Diese Nachricht dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung, Anlageberatung oder Anlageempfehlung dar. Die steuerliche Behandlung hängt immer vom individuellen Einzelfall ab. Anleger sollten vor einer Entscheidung ihren Steuerberater einbeziehen.

Grundlage der Darstellung sind Informationen aus einer Solvium-Vertriebsunterlage zum Thema Erben und Schenken, Stand März 2026.

Weitere Informationen zum Solvium Transportlogistik Fonds

Informationen zum Solvium Transportlogistik Fonds sowie zu den Beteiligungsmöglichkeiten erhalten interessierte Anleger bei Beteiligungsfinder.

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Quelle: Solvium


Fonds aus diesem Artikel:
Solvium Transportlogistik Fonds
Emittent Solvium Capital
Fondstyp 1. Alternativer Investmentfonds (AIF)
Agio 5.00 %
Währung EUR
Status verfuegbar
Ausschüttung 2026 4.00 %
Verfügbar seit 25.11.2024
Substanzquote 90,7 %
Fremdkapitalquote 0 %

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