SRI Summary Risk Indicator
Neue Diskussionen und Gerichtsverfahren
Der Summary Risk Indicator (SRI) ist der EU-Standard für den Gesamtrisikoindikator und Pflichtbestandteil in gesetzlichen Basisinformationsblättern (BIB) für verpackte Anlageprodukte. Er zeigt das Risiko-Rendite-Profil und teilt dafür Finanzprodukte in sieben Risikoklassen von Risikoklasse 1 (sehr geringes Risiko) bis Risikoklasse 7 (sehr hohes Risiko) ein.
Sieben Risikoklassen – von sehr gering bis sehr hoch
Risikoklasse 1: sehr geringes Risiko, aber auch eher geringe Rendite.
Risikoklasse 7: hohe Volatilität, große Chance und maximales Verlustpotenzial.
Wie der SRI berechnet wird
Bei der Berechnung werden das Marktrisiko (Schwankung) und das Kreditrisiko (Ausfallrisiko des Emittenten) berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt werden dagegen:
das Liquiditätsrisiko (Verkaufsmöglichkeiten) und etwaige Musterszenarien zur Berechnung von konkreten Verlusten bei unterschiedlichen Marktentwicklungen.
Außerdem sind auch formale und grundsätzliche Regelungen für die Risikoeinstufung maßgeblich.
AIFs grundsätzlich in Risikoklasse 6
AIFs fallen als unternehmerische Beteiligungen grundsätzlich unter Risikoklasse 6.
Das wird kontrovers diskutiert:
Damit spielen der Inhalt sowie die rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den AIFs bei der Risikoeinstufung grundsätzlich keine Rolle.
Im Ergebnis bildet der SRI das konkrete Risiko nur eingeschränkt ab und gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen und Verbesserungsvorschlägen.
Offene Immobilienfonds vor dem Europäischen Gerichtshof
Aktuell gibt es eine Auseinandersetzung um die Risikoeinstufung offener Immobilienfonds vor dem Europäischen Gerichtshof, der vielleicht noch in diesem Jahr eine Entscheidung trifft.
Einerseits geht es um die inhaltlich richtige Einstufung dieser Produkte, andererseits beruht die gerichtliche Auseinandersetzung aktuell auf formalen Verstößen von Emittenten.
Streitpunkt: UniImmo Wohnen ZBI
Die Union-Investment-Gruppe hatte den UniImmo Wohnen ZBI in Risikoklasse 2 eingestuft, obwohl nur quartalsweise bewertet und über den Fonds berichtet wird. Diese Berichterstattung steht möglicherweise im Gegensatz zur PRIIP-Verordnung und dem Wort „Preise“ darin.
Sollte die Klage eines Verbraucherschutzverbandes Erfolg haben, sind zukünftig offene Immobilienfonds monatlich zu bewerten oder aber in Risikoklasse 6 einzustufen. In dieser Risikoklasse wäre das Produkt voraussichtlich nicht mehr zu vermitteln.
Beide Alternativen wären problematisch
Die Alternative einer monatlichen Bewertung mit einer Zeitreihe von tatsächlichen fünf Jahren oder rückwirkend konstruiert wäre für die Emittenten aufwendig und teuer, da die Zeitreihe erst noch aufgebaut werden müsste.
Aber das wäre wohl alternativlos.
Durch hohe Rückgaben von Anlegern sinkt das Anlagevolumen der offenen Immobilienfonds ohnehin seit Mitte 2023 erheblich.
Die schmalen Erträge nach Kosten würden weiter belastet und die Volatilität würde sich erhöhen.
Die wesentlichen Gründe dafür sind neben den relativ hohen Produktkosten gestiegene Zinsen und Abwertungen.
Die Emittenten stehen vor einem großen Problem:
Das könnte so oder so das Aus für die bisherigen Produkte bedeuten – entweder sofort oder zeitversetzt mit Ansage.
Zusätzlich stellt sich die Frage nach Haftung und Entschädigung
Zu dem o.g. Problem kommt noch die Frage der Haftung und Entschädigung von Anlegern.
Risikoklasse 2 erscheint sehr sportlich
Die als sicher beworbenen und verkauften Produkte haben sich für viele Anleger als Verlustbringer und fortwährendes Ärgernis entwickelt.
Totalverluste sind nicht zu erwarten und gab es bisher bei offenen Immobilienfonds noch nicht.
Experten sehen eher Risikoklasse 3 oder 4
Die Einstufung in Risikoklasse 2 ist aber sehr sportlich. Inhaltlich läge eine angemessene Risikoeinstufung nach Experteneinschätzung bei Risikoklasse 3 oder 4. Insofern müsste die bisherige Praxis geändert werden.
Es wird spannend
Wie entscheidet der EuGH?
Wie gehen die Emittenten mit der Entscheidung um?
Bisher hat sich niemand zu dem Thema geäußert. Das gilt auch für die BaFin, die bisher Risikoklasse 2 bei offenen Immobilienfonds akzeptiert hat.