In den Jahren 1999 bis inklusive 2003 in § 2 Absatz 3
Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Gewinne und Verluste derselben Einkunftsart müssen verrechnet werden. Weitere Verluste bis zu DM 100.000 bei Singels und DM 200.000 bei Verheirateten (Splitting) mit Gewinnen anderer Einkunftsarten verrechenbar. Weitere Verluste nur bis 50 Prozent der verbleibenden Gewinne verrechenbar. Weitere Verluste in Vorjahr/Folgejahre rück- bzw. vortragbar.