Erben und Schenken Rechtzeitige Vermögensübertragungen lohnen sich
Navigation
Kategorien
>> 1. AIF Genehmigung
>> 2. Vermögensanlagen
>> 3. Direktinvestments
>> Immobilien (alle)
  >> Gewerbeimmobilien
  >> Projektentwicklung
  >> USA
>> Infrastruktur
>> New Energy
>> Portfoliofonds
>> Private Equity
>> Private Placement
>> Ratensparfonds
>> Realimmobilien
>> Sonstiges
>> Vermögensverwaltung
>> Favoriten

DFI Wohnen 2
Kategorie: 1. AIF Genehmigung
Emittent: DFI


Nachrichten 2024
Zurück zur Nachrichtenübersicht
<<<

Erben und Schenken Rechtzeitige Vermögensübertragungen lohnen sich
vom 13.04.2022

Erben und Schenken
Rechtzeitige Vermögensübertragungen lohnen sich

Der starke Anstieg bei den Immobilienpreisen sowie die Kurssteigerungen an der Börse sorgen dafür, dass es in Deutschland mehr steuerpflichtige Erbschaften mit einer höheren, zu versteuernden Erbmasse geben wird. Daran ändern die aktuellen Krisen und Turbulenzen an den Kapitalmärkten mittel- bis langfristig nichts. Da die steuerlichen Freibeträge nach der Steuerreform 2007 nicht mehr angehoben worden sind, sich seitdem aber die Preise für viele Assets erhöht haben, sollten sich vermögende Familien rechtzeitig mit dem Thema Erben und Schenken befassen. Die untenstehende Grafik verdeutlicht die Entwicklung beim vererbten Vermögen insgesamt sowie der einzelnen steuerlichen Vermögensarten seit 2009. Das vererbte Vermögen hat sich von EUR 21,5 Milliarden (2009) auf EUR 50,2 Milliarden (2020) verzweieinhalbfacht. Das liegt vor allem daran, dass sich das vererbte Betriebs- und auch das Grundvermögen in nur einer Dekade mehr als verdoppelt haben.

Beim Betriebsvermögen und bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bieten sich die größten Möglichkeiten für steuerliche Gestaltungen und die Verringerung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Insofern ist es nicht überraschend, dass es beim Betriebsvermögen und bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften bezüglich des Steuerwertes im Verhältnis mehr Schenkungen als Erbschaften gibt, während es beim Grundvermögen mehr Erbschaften als Schenkungen gibt.

Schenkungen sind umso sinnvoller und attraktiver, je schlechter die Steuerklasse des Beschenkten und je höher der Steuerwert ist. In der Steuerklasse I der nahen Verwandten, mit Ausnahme von Geschwistern, betragen die Freibeträge EUR 100.000 (Urenkel, Eltern und Großeltern) über EUR 200.000 (Enkelkinder) sowie über EUR 400.000 (Kinder, Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind sowie Stief- und Adoptivkinder) bis zu EUR 500.000 für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.

Der Eingangssteuersatz beginnt bei 7% bis zu einem Steuerwert von EUR 75.000 und endet bei einem Steuersatz von 30% bei einem Steuerwert von EUR 26 Millionen. Für Geschwister in Steuerklasse II und alle übrigen Erben in Steuerklasse III beläuft sich der Freibetrag auf lediglich EUR 20.000. Die Eingangssteuersätze betragen 15% in Steuerklasse II bzw. 30% in Steuerklasse III und enden bei einem Steuerwert von EUR 26 Millionen bei 43% (Steuerklasse II) sowie 50% (Steuerklasse III).

Bisher werden nicht alle Vermögensarten gesetzlich gleichbehandelt. Beim Betriebsvermögen gibt es erhebliche Vergünstigungen, die insbesondere schenkungsteuerliche Möglichkeiten bieten. Da der Freibetrag alle 10 Jahre genutzt werden kann, lohnt es sich außerdem, möglichst früh mit Übertragungen an die nächste Generation zu beginnen und diese regelmäßig zu wiederholen.

/220413-ErbenundSchenken.jpg

Es gibt beim Erben und Schenken begünstigungsfähiges Vermögen. Um den generationsübergreifenden Fortbestand von Unternehmen zu fördern, hat der Gesetzgeber Betriebsvermögen zu Schonungsvermögen erklärt und weitreichende Erleichterungen festgesetzt. Voraussetzung für die Verschonung ist die Fortsetzung des Unternehmens und der Erhalt der Arbeitsplätze. Das Betriebsvermögen muss mindestens 5 Jahre im Eigentum des Erben verbleiben. Außerdem muss die Lohnsumme über 5 Jahre 400% betragen. Der Verschonungsabschlag beträgt bei der Regelverschonung 85% des Betriebsvermögens. Es ist auch eine vollständige Verschonung möglich, wenn der Erbe das Unternehmen 7 Jahre fortführt und dies vorher erklärt. In diesem Fall hat die Lohnsumme über 7 Jahre 700% zu betragen. Zusätzlich wird ein Abzugsbetrag in Höhe von EUR 150.000 gewährt. Dies soll vor allem kleine Betriebe begünstigen. Zusammen mit dem Verschonungsabschlag von 85% kann so ein Betriebsvermögen von bis zu EUR 1 Million steuerfrei übertragen werden. Die Freibeträge des Erben / Beschenkten werden dabei nicht angetastet. Bei Schenkungen von mehr als EUR 1 Million schmilzt der Abzugsbetrag jedoch ab, so dass sich der Abzugsbetrag ab einem übertragenen Betriebsvermögen von EUR 3 Millionen nicht mehr auswirkt.

Von diesen Regelungen profitieren auch gewerbliche unternehmerische Beteiligungen wie z.B. Project Metropolen 20. Bei der Schenkung eines Anteils an einer gewerblichen unternehmerischen Beteiligung wird steuerlich der Preis herangezogen, der bei einem gewöhnlichen Verkauf zu erzielen wäre. Das kann auch der aktuelle Zweitmarktkurs sein, der in der Regel erheblich unter dem Wert liegt bzw. liegen kann, der sich bei einem Verkauf des gesamten Unternehmens anteilig ergeben würde. Auch bei Anteilen einer gewerblichen unternehmerischen Beteiligung kann der Abzugsbetrag in Höhe von EUR 150.000 in Anspruch genommen werden. Insgesamt handelt es sich um die größte Steuer-Oase in Deutschland.

Es ergeben sich deutliche Vorzüge gegenüber einer Schenkung von z.B. Bargeld, da bei einer Bargeldschenkung in jedem Fall der persönliche Freibetrag des Beschenkten in Anspruch genommen wird. Zudem wird das Bargeld mit dem Nominalwert angesetzt, so dass bei einem steuerpflichtigen Erwerb oberhalb des Freibetrags Schenkungsteuer anfällt. Im Vergleich führen die Begünstigungen des Betriebsvermögens dazu, dass im Ergebnis wesentlich höhere Beträge als die Freibeträge bei entsprechender fünf- bzw. siebenjähriger Haltedauer steuerfrei übertragen werden können.

Aktuell gibt es eine Reihe von Beteiligungen, die sich für Schenkungen lohnen, insbesondere Immobilienfonds. Die sich in Planung befindlichen Handelsimmobilienfonds von Hahn (Pluswertfonds 179) und Habona (Einzelhandelsfonds 08) bieten erhebliche Vorteile von teilweise mehr als 50%. Auch die opportunistischen Wohnimmobilienfonds weisen relativ geringe erbschaft- und schenkungssteuerliche Werte auf.

Solange sich die Fonds noch am Anfang der Einkaufsphase befinden, sind Schenkungen am steuergünstigsten. Übertragungen sollten daher möglichst am Anfang der Fondslaufzeit vorgenommen werden. Das gilt z.B. für den ZBI 12. Der Primus Valor ICD 11 ist ein gut strukturierter und attraktiver Fonds, aber bereits so weit eingekauft, dass er aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht keine großen Vorteile mehr bietet. Insofern kann ein zögerlicher Einkauf aus schenkungsteuerlicher Sicht am Ende noch von Vorteil sein.

Einen Ausnahmefall stellt der Fonds von Thamm & Partner dar. Dort sinkt der erbschaft- und schenkungsteuerliche Wert im Verlauf um ca. 10% pro Jahr, so dass sehr attraktive Übertragungen, aber mit zeitlichem Anlauf, möglich sind.

Auch gewerbliche Fonds mit anderen Assets als Immobilien, wie z.B. der Ökorenta Infrastruktur 13E, eignen sich für Schenkungen und die Erbschaftsteuerplanung. Für die Berechnung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Werte können die Nettoinventarwerte herangezogen werden. Manche Finanzämter akzeptieren auch Zweitmarktkurse, das gilt aber nicht verbindlich. Grundsätzlich jedoch: Je höher die Beträge und je höher der Steuersatz, desto attraktiver sind Vermögensübertragungen

Erben und Schenken ist ein sehr wichtiges Thema, das bei der ganzheitlichen Beratung zu berücksichtigen und zu nutzen ist. Die Begünstigung von Betriebsvermögen ermöglicht erhebliche Vorteile bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Profitieren Sie und Ihre Kunden davon! Es gibt in Deutschland keine steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.



Quelle: IC Consulting GmbH