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Das vorliegende Angebot eröffnet Anlegern die Möglichkeit einer (indirekten) Teilhabe an den Erträgen aus der Verwertung von Patenten mit einem hohen Verwertungspotenzial. Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Diese Teilhabe erfolgt über die Beteiligung an der Alpha Patentfonds 2 GmbH & Co KG, die das von den Beteiligten eingeworbene Kapital abzüglich einer Liquiditätsrücklage für die Kosten in ein von der Patentportfolio 2 S.àr.l. emittiertes Genussrecht investiert. Das Genussrecht vermittelt eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös der Portfoliogesellschaft, die Patente "vorwiegend aus dem deutschsprachigen Bereich, sprich aus Deutschland, Österreich und der Schweiz" mit einem hohen Verwertungspotenzial im Namen des jeweiligen Patentinhabers an Patenterwerber veräußert oder lizenziert. Grundsätzlich verwertet die Portfoliogesellschaft bereits erteilte Patente. In Ausnahmefällen können auch Schutzrechte verwertet werden. Um die Patente bzw. Patentfamilien zu ermitteln und zu verwerten, die die vergleichsweise attraktivsten Verwertungspotenziale besitzen, wird ein aufwändiger, mehrstufiger Selektions-, Bewertungsund Verwertungsprozess durchgeführt.
Bei dem Zielportfolio handelt es sich um einen sogenannten Blind-Pool, bei dem zwar der spezielle Markt und dessen Komponenten bekannt sind sowie Kriterien für die Auswahl der Anlagegegenstände festgelegt wurden, jedoch die jeweiligen konkreten Anlagegegenstände noch nicht ausgewählt oder erworben wurden.
Anleger können sich zunächst mittelbar als Treugeber über die RöverBrönner Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, die im eigenen Namen, aber auf Rechnung und nach Weisung der Anleger für diese Treugebereinlagen zeichnet, an der Fondsgesellschaft beteiligen. Der Anleger kann den Treuhandvertrag jeweils mit einer Frist von drei Monaten, erstmals neun Monate nach Annahme seines Beitrittsangebotes kündigen und den von der Treuhand-Kommanditistin für ihn gehaltenen Gesellschaftsanteil auf sich übertragen lassen.
Die Gesellschaft wird zum 31. März 2012 aufgelöst, wenn das Genussrecht bis zu diesem Zeitpunkt vollständig veräußert, eingezogen oder zurückgezahlt ist. Abweichend hiervon wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn sie das Genussrecht nicht bis zum 31. Dezember 2008 erworben hat oder wenn das Genussrecht zu irgendeinem Zeitpunkt während seiner ordentlichen Laufzeit nicht mehr Bestandteil des Gesellschaftsvermögens ist. Die Gesellschafter können ihre Beteiligung an der Gesellschaft nur aus wichtigem Grund durch eingeschriebenen Brief kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
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