Nach der Abgabenordnung (Steuergesetz) hat derjenige, der für die Nutzungsdauer die faktische Herrschaft über das
Investitionsgut ausübt auch das wirtschaftliche Eigentum daran. Nur der wirtschaftliche Eigentümer bilanziert das
Investitionsgut.
Werden die in den
Leasing-Erlassen definierten Eckwerte einhalten, ist der
Leasing-Geber wirtschaftlicher Eigentümer. Grund dafür ist, dass die unkündbare Grundlaufzeit eines
Leasing-Vertrages höchstens 90 Prozent der
AfA-Zeit betragen darf und anschließend der
Leasing-Geber wieder wirtschaftlich über sein Eigentum verfügen darf. Das reicht nach der Interpretation der Finanzverwaltung aus, um den
Leasing-Geber als wirtschaftlichen Eigentümer anzusehen.
Quelle: http://www.foerderland.de/