Stiller Gesellschafter
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  Stiller Gesellschafter

Beteiligt sich als stiller Teilhaber am Handelsgewerbe des tätigen Teilhabers (Inhaber, Geschäftsherr - meistens GmbH, KG, AG). Grundsätzlich kennt die im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte stille Gesellschaft nur zwei Gesellschafter, den Stillen und den Geschäftsherrn. Kein Gesellschaftseintrag im Handelsregister. Der Stille bleibt anonym. Seine Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsherrn über. Also im Gegensatz zur Kommanditgesellschaft kein gemeinsames Vermögen. Oft fester Jahreszins vereinbart. Stiller Gesellschafter ist am Gewinn beteiligt. Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden. Eine aus der (typisch) stillen Beteiligung abgeleitete, aber gesetzlich nicht geregelte Variante ist die atypisch stille Gesellschaft (mitunternehmerische Beteiligung am Gewinn und Verlust und an stillen Reserven).