Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 eingeführter Paragraf in das
Einkommensteuerrecht. Ziel des Gesetzgebers: Abschaffung der Steuersparmodelle. Ausnahmen:
Investitionsstart vor 5. März 1999, Beitritt des
Anlegers vor 01. Januar 2001. 2b-Formulierung ("Fallensteller-Paragraf") äußerst umstritten, wahrscheinlich verfassungswidrig.