Direktzusage
Bei der Direktzusage erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge. Diese Leistungen können in Form einer Rente oder eines Kapitals zugesagt werden. Für die aus der Versorgungszusage entstehende Verpflichtung bildet der Arbeitgeber in der deutschen Steuerbilanz Rückstellungen gemäß Paragraf 6a Einkommenssteuergesetz (EStG). Dies ist in der Handelsbilanz auszuweisen. Wird nach internationalen Regelungen bilanziert, sind nach dem jeweils geltenden Recht auch insoweit Rückstellungen zu bilden. Grundsätzlich zeichnet sich die Direktzusage durch ihre sogenannte Innenfinanzierung aus. Der Arbeitgeber ist demnach nicht verpflichtet, eine weitere externe Absicherung vorzunehmen. Für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers sind die Ansprüche des Arbeitnehmers im Wesentlichen über den Pensionssicherungsverein* (PSV) geschützt, der durch den Arbeitgeber finanziert wird.