Direktzusage
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  Direktzusage

Direktzusage

Bei der Direktzusage erteilt der Ar­beitgeber dem Arbeitnehmer un­mittelbar eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge. Diese Leistungen können in Form einer Rente oder eines Kapitals zuge­sagt werden. Für die aus der Versor­gungszusage entstehende Verpflich­tung bildet der Arbeitgeber in der deutschen Steuerbilanz Rückstellun­gen gemäß Paragraf 6a Einkommens­steuergesetz (EStG). Dies ist in der Handelsbilanz auszuweisen. Wird nach internationalen Regelungen bilanziert, sind nach dem jeweils geltenden Recht auch insoweit Rückstellungen zu bil­den. Grundsätzlich zeichnet sich die Direktzusage durch ihre sogenannte Innenfinanzierung aus. Der Arbeitge­ber ist demnach nicht verpflichtet, ei­ne weitere externe Absicherung vor­zunehmen. Für den Fall der Insolvenz des Ar­beitgebers sind die Ansprüche des Ar­beitnehmers im Wesentlichen über den Pensionssicherungsverein* (PSV) ge­schützt, der durch den Arbeitgeber fi­nanziert wird.