Anlagestrategie
Die Emittentin beabsichtigt als Anlagestrategie, die Nettoeinnahmen aus dem Genussrechtsangebot abzüglich einer Liquiditätsreserve gemäß ihrem Unternehmenszweck für die Mitfinanzierung der reconcept Gruppe zu verwenden, indem sie Finanzierungsverträge – voraussichtlich in Form von Darlehensverträgen – zugunsten ihrer Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen (Kapitalnehmer) eingehen wird.
Die Anlagepolitik der Emittentin ist die geplante Investition in Finanzierungsverträge mit ihren Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften. Das Anlageziel ist es, Erträge aus diesen Finanzierungsverträgen in Form von Zinsen sowie jeweils am Laufzeitende die Rückzahlung des gewährten Finanzierungsbetrages zu erhalten.
Diese Finanzierungsverträge unmittelbar zwischen der Emittentin als Kapitalgeberin und den Kapitalnehmern sind die „Anlageobjekte 1. Ordnung“ der Emittentin. Die jeweiligen Verwendungszwecke, für die die Kapitalnehmer die ihnen durch die Emittentin gewährten Finanzierungsbeträge jeweils verwenden, sind die „Anlageobjekte 2. Ordnung“ der Emittentin.
Die Anlageobjekte 1. Ordnung und 2. Ordnung stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht fest. Auch die genauen Konditionen dieser Finanzierungsverträge (Anlageobjekte 1. Ordnung), insbesondere das jeweilige Kapitalvolumen, die Laufzeit und die Verzinsung, stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht fest. Sie sind zwischen den Parteien jeweils noch zu verhandeln. Insofern handelt es sich bei diesem Genussrechtsangebot um einen sogenannten „Blindpool“ (zum Blindpoolrisiko insgesamt s. Prospektseite 17).
Bedingung für die Verzinsung und Rückzahlung des von den Anlegern eingezahlten Genussrechtskapitals ist die Zinszahlung und Rückzahlung durch die Kapitalnehmer. Da die Emittentin planmäßig nicht über weitere wesentliche Einnahmequellen verfügen wird, ist sie in besonderem Maße von den ordnungsgemäßen Rückflüssen aus den geplanten Finanzierungsverträgen abhängig, um ihren Verpflichtungen aus den Genussrechten gegenüber den Anlegern nachzukommen.
Art der Vermögensanlage
Unbesicherte, festverzinsliche Namensgenussrechte mit qualifiziertem Rangrücktritt, im Folgenden auch „Genussrechte”
Rückzahlung
100 % des Nennwertes zum Ende der Laufzeit. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit der letzten Zinsauszahlung am 1. Februar 2021. Die Genussrechte lauten auf den Namen. Sie begründen Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander gleichrangig sind. „Genussrechts- gläubiger“ ist jeder Inhaber mindestens eines Genussrechts. Jedem Genussrechtsgläubiger stehen die in den Genussrechtsbedingungen bestimmten Rechte zu.
Die Genussrechte gewähren Gläubigerrechte, die keine Gesellschafterrechte beinhalten, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in den Gesellschafterversammlungen der Emittentin. Sie gewähren auch keine Beteiligung am Ergebnis (Gewinn und Verlust) oder am Vermögen (Liquidationserlös) der Emittentin. Die Geschäftsführung obliegt alleine der Komplementärin der Emittentin. Die Genussrechte sind und werden nicht verbrieft.
Gleiches gilt für einzelne Rechte aus den Genussrechten, insbesondere auf Zins- und Rückzahlung. Die Genussrechte verfügen über einen sog. „Qualifizierten Rangrücktritt” (vgl. § 8 Genussrechtsbedingungen, Prospektseite 59). Entsprechend dem qualifizierten Rangrücktritt sind alle anderen Gläubiger der Emittentin, die keinen Rangrücktritt erklärt haben, vorrangig vor den Genussrechtsgläubigern zu befriedigen.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Zinsen und Rückzahlung ist solange und soweit ausgeschlossen, wie die Zinszahlung oder Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde. Für die Verzinsung oder Rückzahlung der angebotenen Vermögensanlage hat keine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen.
Die Ausgabe der Genussrechte erfolgt zum Nennbetrag von jeweils EUR 1.000. Die Mindestzeichnungssumme soll EUR 10.000 betragen. Gemäß § 11 der Genussrechtsbedingungen kann der Gesamtbetrag der angebotenen Genussrechte auf insgesamt bis zu EUR 10.000.000 erhöht werden (vgl. „Aufstockung und Ankauf“ auf Prospektseite 38).
Zeichnungen müssen aufgrund des Nennbetrages der Genussrechte ganzzahlig ohne Rest durch 1.000 teilbar sein. Anleger sind verpflichtet, die vereinbarte Zeichnungssumme innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung über die Annahme der Zeichnung zu erbringen. Eine Nachschusspflicht der Genussrechtsgläubiger besteht nicht.
Ausstattung / Zinsen
Verzinsung mit 6,5 % p. a., quartalsweise nachschüssige Auszahlung, jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres; der Zinsanspruch entsteht jeweils erstmalig ab dem Datum des Eingangs des jeweiligen Erwerbspreises (Genussrechtskapital) auf dem Konto der Emittentin.
Laufzeit und Kündigung
Die Laufzeit der Genussrechte beginnt mit der Zeichnung durch den ersten Anleger und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet und beträgt daher mehr als 24 Monate. Die Genussrechte sind zusammen mit der letzten Zinszahlung für das vierte Quartal des Kalenderjahres 2020 am 1. Februar 2021 zum Nennwert zur Rückzahlung fällig („Rückzahlungstag“), ohne dass der Rückzahlungsbetrag zwischen dem Ende der Laufzeit und dem Rückzahlungstag selbst verzinst wird.
Sowohl die Emittentin als auch die Genussrechtsgläubiger können die Genussrechte nicht vor dem vereinbarten Ende der Laufzeit bis 31. Dezember 2020 kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Einzelheiten zur Beendigung der Vermögensanlage sind auf Prospektseite 47 dargestellt.